unentgeltliche Rechtspflege (Rückerstattung) | Rückforderung unentgeltliche Rechtspflege
Sachverhalt
unrichtig und unvollständig festgestellt worden sei. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs erblickt er namentlich im Umstand, dass die Be- schwerdegegnerin die Verfügung bereits vor Erhalt der zusätzlichen Un- terlagen erlassen habe, obwohl er sich weitere Eingaben vorbehalten hät- te. Demnach seien die am 12. Juni 2017 eingereichten Unterlagen in der Verfügung unberücksichtigt geblieben. Folglich seien wesentliche Fakto- ren bei der Berechnung des Existenzminimums nicht berücksichtigt wor- den, weshalb diese Mängel aufweise. Die Beschwerdegegnerin stellt sich in ihrer Beschwerdeantwort dagegen auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Vortritts vom 7. Juni 2017 sehr detaillierte Unterlagen vorgelegt habe, woraufhin
- 10 - sie sich genügend dokumentiert sah und die Verfügung am 12. Juni 2017 erlassen werden konnte. Zudem sei die am 8. Juni 2017 ablaufende Ein- gabefrist durch den persönlichen Vortritt des Beschwerdeführers tags da- vor wahrgenommen worden. Obschon die IPV Entscheide weiterhin ge- fehlt hätten, habe es nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers gereicht, wenn sie diese Belege auf der Einnahmeseite nicht einverlangt habe und sich mit den vorgebrachten Angaben begnügte. Bei den nachfolgend ein- gereichten Unterlagen habe es sich zudem hauptsächlich um Offerten gehandelt und nicht um Belege über tatsächlich angefallene Kosten, wes- halb sie an der bereits erlassenen Verfügung nichts mehr hätten zu än- dern vermocht. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs lasse sich nicht erblicken. c) Aus den Verfahrensakten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer vor Versand der Verfügung am 12. Juni 2017 nachts weitere Unterlagen ein- gereicht hat. Die Beschwerdegegnerin habe diese nicht mehr berücksich- tigen können, weil der am 13. Juni 2017 schliesslich versandten Ent- scheid bereits am 12. Juni 2017 der internen Post übergeben worden sei. Die Frage, ob die Beschwerdegegnerin im Hinblick darauf, dass der Be- schwerdeführer anlässlich der persönlichen Vorsprache vom 7. Juni 2017 versprach, die fehlenden Unterlagen umgehend nachzureichen, mit dem Erlass der Verfügung zuwarten hätte müssen, kann – wie nachfolgend aufgezeigt wird – offen bleiben. d) Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Gehörsverletzung ausnahmsweise geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelin- stanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Heilung des Mangels auszugehen, wenn die Rückweisung der Sa-
- 11 - che an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu un- nötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleich- gestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beur- teilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_184/2016 vom 14. November 2016 E.2.4.1; BGE 138 II 77 E.4.3, BGE 137 I 195 E.2.3.2, BGE 136 V 117 E.4.2.2.2). Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 5. April 2017 und vom
13. April 2017 sowie vom 4. Mai 2017 über die Prüfung der Rückforde- rung der bevorschussten URP-Kosten informiert und gleichzeitig dazu aufgefordert, das eigens hierfür vorgesehen Erhebungsformular und wei- tere Nachweise bzw. Belege einzureichen. Damit wurde ihm grundsätzlich die Möglichkeit gegeben, sich zur Sache zu äussern und seine Mitwir- kungsrechte wahrzunehmen, von welcher der Beschwerdeführer schliess- lich am 7. Juni 2017 Gebrauch gemacht hat. Um eine von vorherein nicht heilbare besonders schwerwiegende Verletzung kann es sich somit im vorliegenden Fall nicht handeln. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass das angerufene Gericht über die volle Kognition in Sach- und Rechtsfragen verfügt. Daher kann die Gehörsverletzung im Verwaltungsgerichtsverfah- ren geheilt werden, zumal der Beschwerdeführer selbst nach der Ver- nehmlassung der Beschwerdegegnerin zu den neuen Unterlagen an der Beschwerde festgehalten hat. Ausgehend davon ist es insgesamt ge- rechtfertigt, eine allfällige Gehörverletzung im Rahmen des vorliegenden Verfahrens als geheilt zu betrachten.
3. a) In der Beschwerde vom 14. Juli 2017 beantragt der Beschwerdeführer Folgendes: "1. Die angefochtene Verfügung vom 12. Juni 2017 sei aufzuheben und der gesamte Rückforderungsbetrag von Fr. 15'874.10 zu erlassen.
2. Eventualiter sei die Sache zur Neufestsetzung des Rückforderungsbetrages an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. […]"
- 12 - Mit der Begründung, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ein- zig und allein die Frage sei, ob und mit welchen Zahlungsmodalitäten die vom Kanton bevorschussten Kosten vom Beschwerdeführer zurückgefor- dert werden könnten, und nicht etwa ein Erlass oder Neufestsetzung der URP-Forderung, beantragte die Beschwerdegegnerin mit Vernehmlas- sung vom 14. August 2018, es seien die Anträge des Beschwerdeführers von vornherein abzuweisen bzw. darauf nicht einzutreten. In der Replik vom 28. August 2017 bestritt der Beschwerdeführer diese Ausführungen der Beschwerdegegnerin und hielt im Sinne einer Präzisierung seines Rechtsbegehrens fest, dass die Formulierung "der gesamte Rückforde- rungsbetrag von Fr. 15'874.10 zu erlassen" so zu verstehen sei, dass auf die Rückforderung der URP-Kosten zu verzichten sei. Es ist in der Folge zu prüfen, ob auf die Beschwerde einzutreten ist. b) Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand der angefochtenen Verfügung war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die erstinstanzlich verfügen- de Behörde nicht entschieden hat und über die sie auch nicht entscheiden musste, darf die zweite Instanz nicht beurteilen, weil sie dadurch die funk- tionelle Zuständigkeit der ersten Instanz missachten würden (Urteil des BGer 1A.352/1999 vom 12. Juli 2000 E. 3.a mit Hinweisen). Der Streitge- genstand darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert werden, er kann sich also höchstens verengen und um nicht streitige Punkte reduzieren, nicht aber ausweiten (Urteil des BGer 2A.121/2004 vom 16. März 2005 E.2.1 sowie 2C_642/2007 vom
3. März 2008 E.2.2; statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-1501/2006 vom 6. November 2008 E.1.4.1 mit Hinweisen; MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge- richt, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.208). Sämtliche Begehren und Eventualbegeh- ren müssen in der Beschwerde gestellt werden, erst in der Replik bean- tragte Varianten sind unzulässig und es ist darauf nicht einzutre-
- 13 - ten (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a. a. O., Rz. 2.215). Zulässig ist es je- doch, die Rechtsbegehren nach Ablauf der Beschwerdefrist nachträglich zu präzisieren (vgl. BGE 133 II 30 E.2; Urteil des BVGer A 8435/2007 vom 4. August 2008 E.3.1). c) Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer sein Rechtsbegehren Nr. 1 mit seiner Replik vom 28. August 2017 umformuliert, was er als Prä- zisierung bezeichnete. In der Beschwerde wird klar und deutlich das Be- gehren gestellt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der ge- samte Rückforderungsbetrag zu erlassen. Entgegen der Ansicht des Be- schwerdeführers, handelt es sich bei der Umformulierung in der Replik nicht um eine Präzisierung, sondern um eine Abänderung des Rechtsbe- gehrens, wird doch neu beantragt, dass auf die Rückforderung der URP- Kosten zu verzichten sei. Dieses Begehren wurde erst nach Ablauf der Beschwerdefrist und damit verspätet vorgebracht, weshalb darauf nach- folgend nicht einzutreten ist. Zu behandeln ist demgegenüber der Eventu- alantrag des Beschwerdeführers, es sei die angefochtene Verfügung auf- zuheben und eventualiter die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. An diesen Anträgen hielt der Beschwerdeführer bis zum Abschluss des Schriftenwechsels unverändert fest. Insofern ist auf die Beschwerde einzutreten. 4. Weiter streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht zur Rückerstattung der im Rahmen des erbrechtlichen Verfahrens vom Kan- ton bevorschussten Kosten verpflichtet wurde. Bei der Prüfung ist auf den Sachverhalt im Urteilszeitpunkt abzustellen, sofern sich zwischen Ent- scheid durch die Vorinstanz und Urteilszeitpunkt der Sachverhalt und so- mit die Entscheidgrundlage in massgeblichem Ausmass geändert hat. Dies ergibt sich aus der im Verwaltungsgerichtsverfahren geltenden Offi- zialmaxime und des Untersuchungsgrundsatzes. Wobei Letzteres im Rechtsmittelverfahren durch die Mitwirkungspflicht stark relativiert wird
- 14 - (Art. 11 Abs. 2 VRG). Sofern daher die beschwerdeführende Partei nicht geltend macht, der Sachverhalt habe sich seit Erlass der angefochtenen Verfügung massgeblich verändert, kann sich das Gericht – sofern in den Akten auch sonst keine offensichtlichen Anhaltspunkte für eine derartige Änderung vorliegen – auf den von der Vorinstanz festgestellten Sachver- halt stützen. Im vorliegenden Fall macht weder der Beschwerdeführer ei- ne massgebliche Veränderung des Sachverhalts geltend noch bestehen aus den eingereichten Unterlagen offensichtliche Anhaltspunkte für eine massgebliche Veränderung der Entscheidgrundlage zwischen der Verfü- gung durch die Beschwerdegegnerin und dem Urteilszeitpunkt. 5. Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft (BV; SR 101) statuiert einen verfassungsrechtlichen Anspruch ei- nerseits auf unentgeltliche Prozessführung und anderseits auf unentgeltli- che Verbeiständung. Ersterer betrifft die Befreiung von den Kosten für das Tätigwerden der Behörden und Gerichte und letzterer garantiert auch dem Unbemittelten einen Rechtsbeistand. Wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, hat dies aber keine definitive Übernahme der Kos- ten durch den Staat zur Folge. Gelangt die bedürftige Partei im Laufe des Verfahrens oder aufgrund des Prozessausgangs in den Besitz ausrei- chender Mittel, kann ihr die unentgeltliche Rechtspflege verweigert oder wieder entzogen werden. Im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege ausbezahlte Beträge können ferner selbst nach Erledigung des Prozes- ses zurückverlangt werden, wenn sich die wirtschaftliche Situation der Begünstigten ausreichend verbessert hat (vgl. STEFAN MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Diss. Ba- sel 2008, S. 175 f.; BGE 122 I 322 E.2c). Art. 123 Abs. 1 ZPO hält denn auch fest, dass eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Materielle Voraussetzung der Rückzahlung ist dabei eine wesentliche Verbesserung der finanziellen Verhältnisse, welche es dem einstig Mittel-
- 15 - losen erlaubt, die vom Staat vorläufig übernommenen Kosten zurückzu- zahlen, ohne dass sein Lebensunterhalt gefährdet würde. Eine derartige Verbesserung der finanziellen Verhältnisse liegt vor, falls dem Betreffen- den bei den jetzt vorliegenden finanziellen Verhältnissen die unentgeltli- che Rechtspflege nicht mehr erteilt werden könnte (MEICHSSNER, a.a.O., S. 176 f.; Urteile des Verwaltungsgerichtes Graubünden U 12 96 vom
15. Januar 2013 E.2 und U 11 12 vom 18. November 2011 E.3). Nachfol- gend gilt es zu prüfen, ob ein Gesuch des Beschwerdeführers um unent- geltliche Rechtspflege zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses bzw. im heutigen Zeitpunkt immer noch hätte bewilligt werden können. Ist dies der Fall, wäre die vorliegend strittige Rückforderung unzulässig. Haben sich die Vermögens- und Einkommensverhältnisse seit der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege jedoch nachweislich verbessert und würde diese zu diesem Zeitpunkt nicht mehr gewährt werden, besteht eine ge- setzliche Rückforderungspflicht (HÄFELIN/ HALLER/ KELLER/ TURNHERR, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, N. 841).
6. a) Vorab ist das Vermögen des Beschwerdeführers zu ermitteln. Sind genü- gend liquide Mittel vorhanden, erübrigt sich die Berechnung des zivilpro- zessualen Notbedarfs. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann einem Gesuchsteller, der über Vermögen verfügt, zugemutet wer- den, dieses zur Finanzierung des Prozesses zu verwenden, soweit es ei- nen angemessenen Vermögensfreibetrag, den sogenannten "Notgro- schen", übersteigt (Urteil des BGer 9C_874/2008 vom 11. Februar 2009 E.2.2.2). Dieser Freibetrag bzw. "Notgroschen", welchem der Charakter einer Notreserve für laufende und künftige Bedürfnisse zukommt, be- stimmt sich bei der unentgeltlichen Rechtspflege nicht anhand einer all- gemein gültigen Pauschale, sondern ist unter Würdigung der konkreten Umstände zu bemessen, wobei insbesondere den Faktoren Alter und Ge- sundheit Rechnung getragen wird. Es wäre unverhältnismässig, vom Ge-
- 16 - suchsteller für einen normalen Prozess die Zerstörung seiner wirtschaftli- chen Basis zu verlangen und ihn dadurch in die Sozialhilfeabhängigkeit abzudrängen. In der Lehre wird dabei die Auffassung vertreten, dass im Normalfall von einem verfassungsrechtlich gebotenen Freibetrag zwi- schen Fr. 10'000.-- und Fr. 15'000.-- auszugehen ist, wobei ein "Notgro- schen" von über Fr. 20'000.-- nur in besonderen Fällen in Frage kommt (DANIEL WUFFLI; Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung; Schriften zum Schweizerischen Zivilprozessrecht, Band 21; Dike Verlag; Zürich/St. Gallen 2015; N. 181; Urteil des Verwal- tungsgerichts des Kantons Graubünden U 11 12 vom 18. November 2011 E.4c und S 15 7 vom 24. September 2015 E.4b). Eine Partei, welche die unentgeltliche Rechtspflege beantragt, hat ihre Einkommens- und Vermö- gensverhältnisse und mit Blick auf die eheliche Beistandspflicht auch die- jenigen ihres Ehegatten umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen. An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situa- tion dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer die Verhältnisse sind. Verweigert ein Gesuchsteller die zur Beurteilung seiner aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben und Belege, so kann die Behörde die Mittellosigkeit verneinen (Urteil des BGer 5A_36/2013 vom 22. Februar 2013, E.3.3 mit weiteren Hinweisen). Dieselbe Mitwir- kungspflicht gilt folgerichtig bei der Prüfung einer Rückforderung der be- vorschussten URP-Kosten. b) Beim Vermögen sind nicht nur Barmittel, sondern auch verwertbare Ver- mögensgegenstände zu berücksichtigen. Dazu gehören insbesondere Wertschriften (Sparkonti, Obligationen, Aktien usw.), Antiquitäten, Samm- lungen, Liegenschaften und rückkaufsfähige Lebensversicherungen. Er- gibt sich aus der Summe der veräusserbaren Güter und vorhandenen Barmitteln ein den Notgroschen übersteigender Betrag, ist dieser für die Prozessfinanzierung heranzuziehen. Vorliegend hat die Vorinstanz in der dem Entscheid beigelegten Berechnung der Vermögens- und Erwerbs-
- 17 - verhältnisse dargelegt, dass aufgrund des vorhandenen liquiden Vermö- gens des Beschwerdeführers von Fr. 34'267.75 und seiner Ehefrau von Fr. 38'905.20 sowie der Liegenschaften in Y._____ und X._____ genü- gend finanzielle Mittel vorhanden seien, um die bevorschussten URP- Kosten zurückzuzahlen. Hiergegen macht der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 28. August 2017 geltend, dass die Vorinstanz zu Unrecht da- von ausgegangen sei, dass sich sein Netto-Vermögen auf Fr. 561'262.-- belaufe. An der Liegenschaft in Y._____ habe seine Ehefrau Fr. 170'000.-
- aus ihrer Erbschaft zur Finanzierung der Liegenschaft geleistet, weshalb sein Anteil daran lediglich Fr. 178'500.-- betragen würde. Er verfüge zwar über 60 Aktien, welche beim derzeitigen Verkaufserlös rund Fr. 4'125.-- ergeben würden. Der Betrag von Fr. 26'725.-- stehe entgegen der Aus- führungen der Beschwerdegegnerin nicht mit diesen Aktien im Zusam- menhang, sondern sei eine kleine Ersparnis aus der Erbschaft. Bezüglich der Aktienanlagen habe bereits das Bezirksgericht Imboden festgehalten, dass in dieser Form gebundene Mittel bei der Vermögensberechnung nicht zu berücksichtigen seien. Schliesslich verfüge er über liquide Mittel von Fr. 26'750.--, wovon bei der Rückzahlung der URP-Kosten lediglich Fr. 10'850.90 übrig bleiben würden. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass bei der Berechnung der Rückforderung der bevorschussten URP- Kosten dieselben Grundsätze wie bei der Prüfung eines URP-Gesuchs zu gelten haben, müsse der vom Bezirksgericht Imboden festgelegte Not- groschen von Fr. 20'000.-- bis Fr. 30'000.-- auch im vorliegenden Verfah- ren in diesem Umfang berücksichtigt werden. Demnach wäre der dem Beschwerdeführer zu belassende Notgroschen nach Rückzahlung der bevorschussten URP-Kosten nicht mehr vorhanden. c) Der Beschwerdeführer hält richtigerweise fest, dass die Frage ob und in welchem Umfang ein Rückforderungsanspruch gegeben ist, nach den gleichen Grundsätzen zu prüfen ist, wie wenn die gleiche Partei ein Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege stellen würde. Daraus kann aber
- 18 - nicht geschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer ein Notgroschen in derselben Höhe zu belassen ist, wie es bei der Erteilung der URP fest- gestellt wurde. Der Verfügung des Bezirksgerichts Imboden vom 10. Mai 2010 kommt nämlich für die Rückforderung der URP-Kosten keine ei- genständige Bedeutung zu. Selbst wenn damals grosszügigere Massstä- be angewandt wurden, gilt es bei einer allfälligen Rückforderung der un- entgeltlichen Rechtspflegekosten zu prüfen, ob der URP-Partei im Zeit- punkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung bzw. der Prüfung der- selben durch die Rechtsmittelinstanz nach geltendem Recht und gelten- der Praxis die unentgeltliche Rechtspflege hätte gewährt werden müssen. Überdies wurde in besagter Verfügung des Bezirksgerichts Imboden der zu belassende Notgroschen für die Gesamtfamilie auf Fr. 20'000-- bis Fr. 30'000.-- festgelegt und somit nicht bloss dem Beschwerdeführer in dieser Höhe zugesprochen. Nach ständiger Praxis ist der Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung subsidiär zur familienrechtlichen Unterstüt- zungs- bzw. Beistandspflicht der Ehegatten (BGE 85 I 1 E.3; jüngste Ur- teile des BGer 5A_928/2016 vom 22. Juni 2017 E.8; 5A_315/2016 vom
7. Februar 2017 E.11). Aus den eherechtlichen Pflichten ergibt sich näm- lich, dass der leistungsfähige Ehegatte seinem bedürftigen Partner im Rahmen des Möglichen Prozesskostenvorschüsse (sog. provisio ad litem) leisten muss, unabhängig davon, ob das Einkommen und/oder Vermögen des prozesskostenvorschusspflichtigen Ehegatten güterrechtlich seinem Eigengut, seiner Errungenschaft oder dem Gesamtgut zuzuordnen ist. Demnach sind für die Prüfung der Rückzahlung der bevorschussten URP- Kosten die Mittel des Beschwerdeführers sowie die Mittel der von ihm ge- genüber unterstützungspflichtigen Person bzw. seiner Ehefrau massge- blich, denn die eheliche Beistandspflicht umfasst nicht nur den Lebensun- terhalt des anderen Ehegatten, sondern darüber hinaus auch andere Be- dürfnisse, insbesondere den Rechtsschutz (BGE 85 I 1 E.3 mit Hinwei- sen). Nach dem Gesagten spielt es somit keine Rolle, ob die Ehefrau des Beschwerdeführers zur Finanzierung der Liegenschaft in Y._____
- 19 - Fr. 170'000.-- aus ihrer Erbschaft geleistet hat oder nicht, da infolge der eherechtlichen Beistandspflicht eine Trennung der Vermögenswerte zwi- schen den Ehepartnern für die Beurteilung der Rückzahlung der bevor- schussten Kosten nicht angebracht ist. Stellt man dennoch auf diese Aus- sagen des Beschwerdeführers ab, ohne das hierzu Belege eingereicht wurden, verfügt der Beschwerdeführer über ein Netto-Vermögen von Fr. 208'850.--, bestehend aus dem Anteil des Beschwerdeführers an der Liegenschaft in Y._____, seinen Aktien und den Ersparnissen aus Erb- schaft (vgl. hierzu Replik des Beschwerdeführers, Beilage A.3). Bei den Aktien, welche nach Angaben des Beschwerdeführers einen Verkaufser- lös von Fr. 4'125.-- aufweisen, ist die Liquidierbarkeit sehr hoch, da diese täglich an der Börse verkauft werden können. Die angebliche Aussage des Bezirksgerichts Imboden, dass die Aktien nicht leicht verwertbar sei- en und daher bei der Überprüfung der URP-Berechtigung nicht zu berücksichtigen wären, ist somit offensichtlich falsch. Schliesslich sollten Personen, die in Aktienanlagen investieren, bei einem Gesuch um URP nicht besser gestellt sein als andere. Demnach sind die Aktienanlagen entgegen der Meinung des Beschwerdeführers bei den finanziellen Mit- teln zu berücksichtigen. Anders würde sich die Situation darstellen, würde es sich nicht um börsenkotierte Aktien handeln, wie z.B. Aktien eines ei- genen Familienbetriebs. Bei der Rückerstattung der durch den Kanton bevorschussten URP-Kosten in Höhe von Fr. 15'874.10 würden ihm wei- terhin Wertschriften und Guthaben in Höhe von Fr. 15'000.90 verbleiben, weshalb es sich erübrigt die Zumutbarkeit einer allfälligen Erhöhung der Hypothek oder der Veräusserung der Liegenschaft in Y._____ zu prüfen. Selbst wenn der Notgroschen für den Beschwerdeführer höher als Fr. 10'000.-- anzusetzen wäre, reicht dieser Betrag vor dem Hintergrund des finanziellen Polsters seiner Ehefrau und der ehelichen Beistands- pflicht für den Fall unvorhergesehener Sonderausgaben aus. Das Vermö- gen der Ehefrau aus Wertschriften beläuft sich auf Fr. 38'905.20 und da- neben verfügt sie über ein Vermögen in Liegenschaften in Höhe von
- 20 - Fr. 948'000.-- (vgl. hierzu Replik des Beschwerdeführers, Beilage A.3). Aus den Akten ergibt sich zudem nichts, woraus sich eine Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Ehefrau, ihrer Beistandspflicht nachzukommen, ergeben würde. Aufgrund dieser Feststellung kann vorliegend auf eine Überprüfung der Einkommensverhältnisse verzichtet werden. 7. Zusammenfassend lässt sich nach dem Gesagten festhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht eine Rückerstattung der bevorschussten Gelder von insgesamt Fr. 15'874.10 verfügte. Die Beschwerdegegnerin hätte sogar mit Blick auf die zuvor geschilderte Vermögenssituation des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau die Rückzahlung der bevor- schussten Kosten mittels Einmalzahlung verfügen dürfen. Indem sie dem Beschwerdeführer aber die Möglichkeit der Ratenzahlung gewährt hat, war sie äusserst grosszügig. Das Verwaltungsgericht ist jedoch an die An- träge der Parteien gebunden (Art. 56 Abs. 1 VRG) und die Beschwerde- gegnerin hat keine reformatio in peius beantragt. Daher bleibt es bei den verfügten Ratenzahlungen. Der angefochtene Entscheid erweist sich nach dem Gesagten als rechtmässig, und die Beschwerde ist abzuwei- sen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrenskosten gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten des Beschwerdeführers. Eine aus- sergerichtliche Entschädigung steht der Beschwerdegegnerin gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG nicht zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungs- kreis obsiegte. Demnach erkennt das Gericht:
Erwägungen (2 Absätze)
E. 13 April 2017 sowie vom 4. Mai 2017 über die Prüfung der Rückforde- rung der bevorschussten URP-Kosten informiert und gleichzeitig dazu aufgefordert, das eigens hierfür vorgesehen Erhebungsformular und wei- tere Nachweise bzw. Belege einzureichen. Damit wurde ihm grundsätzlich die Möglichkeit gegeben, sich zur Sache zu äussern und seine Mitwir- kungsrechte wahrzunehmen, von welcher der Beschwerdeführer schliess- lich am 7. Juni 2017 Gebrauch gemacht hat. Um eine von vorherein nicht heilbare besonders schwerwiegende Verletzung kann es sich somit im vorliegenden Fall nicht handeln. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass das angerufene Gericht über die volle Kognition in Sach- und Rechtsfragen verfügt. Daher kann die Gehörsverletzung im Verwaltungsgerichtsverfah- ren geheilt werden, zumal der Beschwerdeführer selbst nach der Ver- nehmlassung der Beschwerdegegnerin zu den neuen Unterlagen an der Beschwerde festgehalten hat. Ausgehend davon ist es insgesamt ge- rechtfertigt, eine allfällige Gehörverletzung im Rahmen des vorliegenden Verfahrens als geheilt zu betrachten.
3. a) In der Beschwerde vom 14. Juli 2017 beantragt der Beschwerdeführer Folgendes: "1. Die angefochtene Verfügung vom 12. Juni 2017 sei aufzuheben und der gesamte Rückforderungsbetrag von Fr. 15'874.10 zu erlassen.
2. Eventualiter sei die Sache zur Neufestsetzung des Rückforderungsbetrages an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. […]"
- 12 - Mit der Begründung, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ein- zig und allein die Frage sei, ob und mit welchen Zahlungsmodalitäten die vom Kanton bevorschussten Kosten vom Beschwerdeführer zurückgefor- dert werden könnten, und nicht etwa ein Erlass oder Neufestsetzung der URP-Forderung, beantragte die Beschwerdegegnerin mit Vernehmlas- sung vom 14. August 2018, es seien die Anträge des Beschwerdeführers von vornherein abzuweisen bzw. darauf nicht einzutreten. In der Replik vom 28. August 2017 bestritt der Beschwerdeführer diese Ausführungen der Beschwerdegegnerin und hielt im Sinne einer Präzisierung seines Rechtsbegehrens fest, dass die Formulierung "der gesamte Rückforde- rungsbetrag von Fr. 15'874.10 zu erlassen" so zu verstehen sei, dass auf die Rückforderung der URP-Kosten zu verzichten sei. Es ist in der Folge zu prüfen, ob auf die Beschwerde einzutreten ist. b) Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand der angefochtenen Verfügung war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die erstinstanzlich verfügen- de Behörde nicht entschieden hat und über die sie auch nicht entscheiden musste, darf die zweite Instanz nicht beurteilen, weil sie dadurch die funk- tionelle Zuständigkeit der ersten Instanz missachten würden (Urteil des BGer 1A.352/1999 vom 12. Juli 2000 E. 3.a mit Hinweisen). Der Streitge- genstand darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert werden, er kann sich also höchstens verengen und um nicht streitige Punkte reduzieren, nicht aber ausweiten (Urteil des BGer 2A.121/2004 vom 16. März 2005 E.2.1 sowie 2C_642/2007 vom
3. März 2008 E.2.2; statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-1501/2006 vom 6. November 2008 E.1.4.1 mit Hinweisen; MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge- richt, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.208). Sämtliche Begehren und Eventualbegeh- ren müssen in der Beschwerde gestellt werden, erst in der Replik bean- tragte Varianten sind unzulässig und es ist darauf nicht einzutre-
- 13 - ten (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a. a. O., Rz. 2.215). Zulässig ist es je- doch, die Rechtsbegehren nach Ablauf der Beschwerdefrist nachträglich zu präzisieren (vgl. BGE 133 II 30 E.2; Urteil des BVGer A 8435/2007 vom 4. August 2008 E.3.1). c) Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer sein Rechtsbegehren Nr. 1 mit seiner Replik vom 28. August 2017 umformuliert, was er als Prä- zisierung bezeichnete. In der Beschwerde wird klar und deutlich das Be- gehren gestellt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der ge- samte Rückforderungsbetrag zu erlassen. Entgegen der Ansicht des Be- schwerdeführers, handelt es sich bei der Umformulierung in der Replik nicht um eine Präzisierung, sondern um eine Abänderung des Rechtsbe- gehrens, wird doch neu beantragt, dass auf die Rückforderung der URP- Kosten zu verzichten sei. Dieses Begehren wurde erst nach Ablauf der Beschwerdefrist und damit verspätet vorgebracht, weshalb darauf nach- folgend nicht einzutreten ist. Zu behandeln ist demgegenüber der Eventu- alantrag des Beschwerdeführers, es sei die angefochtene Verfügung auf- zuheben und eventualiter die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. An diesen Anträgen hielt der Beschwerdeführer bis zum Abschluss des Schriftenwechsels unverändert fest. Insofern ist auf die Beschwerde einzutreten. 4. Weiter streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht zur Rückerstattung der im Rahmen des erbrechtlichen Verfahrens vom Kan- ton bevorschussten Kosten verpflichtet wurde. Bei der Prüfung ist auf den Sachverhalt im Urteilszeitpunkt abzustellen, sofern sich zwischen Ent- scheid durch die Vorinstanz und Urteilszeitpunkt der Sachverhalt und so- mit die Entscheidgrundlage in massgeblichem Ausmass geändert hat. Dies ergibt sich aus der im Verwaltungsgerichtsverfahren geltenden Offi- zialmaxime und des Untersuchungsgrundsatzes. Wobei Letzteres im Rechtsmittelverfahren durch die Mitwirkungspflicht stark relativiert wird
- 14 - (Art. 11 Abs. 2 VRG). Sofern daher die beschwerdeführende Partei nicht geltend macht, der Sachverhalt habe sich seit Erlass der angefochtenen Verfügung massgeblich verändert, kann sich das Gericht – sofern in den Akten auch sonst keine offensichtlichen Anhaltspunkte für eine derartige Änderung vorliegen – auf den von der Vorinstanz festgestellten Sachver- halt stützen. Im vorliegenden Fall macht weder der Beschwerdeführer ei- ne massgebliche Veränderung des Sachverhalts geltend noch bestehen aus den eingereichten Unterlagen offensichtliche Anhaltspunkte für eine massgebliche Veränderung der Entscheidgrundlage zwischen der Verfü- gung durch die Beschwerdegegnerin und dem Urteilszeitpunkt. 5. Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft (BV; SR 101) statuiert einen verfassungsrechtlichen Anspruch ei- nerseits auf unentgeltliche Prozessführung und anderseits auf unentgeltli- che Verbeiständung. Ersterer betrifft die Befreiung von den Kosten für das Tätigwerden der Behörden und Gerichte und letzterer garantiert auch dem Unbemittelten einen Rechtsbeistand. Wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, hat dies aber keine definitive Übernahme der Kos- ten durch den Staat zur Folge. Gelangt die bedürftige Partei im Laufe des Verfahrens oder aufgrund des Prozessausgangs in den Besitz ausrei- chender Mittel, kann ihr die unentgeltliche Rechtspflege verweigert oder wieder entzogen werden. Im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege ausbezahlte Beträge können ferner selbst nach Erledigung des Prozes- ses zurückverlangt werden, wenn sich die wirtschaftliche Situation der Begünstigten ausreichend verbessert hat (vgl. STEFAN MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Diss. Ba- sel 2008, S. 175 f.; BGE 122 I 322 E.2c). Art. 123 Abs. 1 ZPO hält denn auch fest, dass eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Materielle Voraussetzung der Rückzahlung ist dabei eine wesentliche Verbesserung der finanziellen Verhältnisse, welche es dem einstig Mittel-
- 15 - losen erlaubt, die vom Staat vorläufig übernommenen Kosten zurückzu- zahlen, ohne dass sein Lebensunterhalt gefährdet würde. Eine derartige Verbesserung der finanziellen Verhältnisse liegt vor, falls dem Betreffen- den bei den jetzt vorliegenden finanziellen Verhältnissen die unentgeltli- che Rechtspflege nicht mehr erteilt werden könnte (MEICHSSNER, a.a.O., S. 176 f.; Urteile des Verwaltungsgerichtes Graubünden U 12 96 vom
E. 15 Januar 2013 E.2 und U 11 12 vom 18. November 2011 E.3). Nachfol- gend gilt es zu prüfen, ob ein Gesuch des Beschwerdeführers um unent- geltliche Rechtspflege zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses bzw. im heutigen Zeitpunkt immer noch hätte bewilligt werden können. Ist dies der Fall, wäre die vorliegend strittige Rückforderung unzulässig. Haben sich die Vermögens- und Einkommensverhältnisse seit der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege jedoch nachweislich verbessert und würde diese zu diesem Zeitpunkt nicht mehr gewährt werden, besteht eine ge- setzliche Rückforderungspflicht (HÄFELIN/ HALLER/ KELLER/ TURNHERR, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, N. 841).
6. a) Vorab ist das Vermögen des Beschwerdeführers zu ermitteln. Sind genü- gend liquide Mittel vorhanden, erübrigt sich die Berechnung des zivilpro- zessualen Notbedarfs. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann einem Gesuchsteller, der über Vermögen verfügt, zugemutet wer- den, dieses zur Finanzierung des Prozesses zu verwenden, soweit es ei- nen angemessenen Vermögensfreibetrag, den sogenannten "Notgro- schen", übersteigt (Urteil des BGer 9C_874/2008 vom 11. Februar 2009 E.2.2.2). Dieser Freibetrag bzw. "Notgroschen", welchem der Charakter einer Notreserve für laufende und künftige Bedürfnisse zukommt, be- stimmt sich bei der unentgeltlichen Rechtspflege nicht anhand einer all- gemein gültigen Pauschale, sondern ist unter Würdigung der konkreten Umstände zu bemessen, wobei insbesondere den Faktoren Alter und Ge- sundheit Rechnung getragen wird. Es wäre unverhältnismässig, vom Ge-
- 16 - suchsteller für einen normalen Prozess die Zerstörung seiner wirtschaftli- chen Basis zu verlangen und ihn dadurch in die Sozialhilfeabhängigkeit abzudrängen. In der Lehre wird dabei die Auffassung vertreten, dass im Normalfall von einem verfassungsrechtlich gebotenen Freibetrag zwi- schen Fr. 10'000.-- und Fr. 15'000.-- auszugehen ist, wobei ein "Notgro- schen" von über Fr. 20'000.-- nur in besonderen Fällen in Frage kommt (DANIEL WUFFLI; Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung; Schriften zum Schweizerischen Zivilprozessrecht, Band 21; Dike Verlag; Zürich/St. Gallen 2015; N. 181; Urteil des Verwal- tungsgerichts des Kantons Graubünden U 11 12 vom 18. November 2011 E.4c und S 15 7 vom 24. September 2015 E.4b). Eine Partei, welche die unentgeltliche Rechtspflege beantragt, hat ihre Einkommens- und Vermö- gensverhältnisse und mit Blick auf die eheliche Beistandspflicht auch die- jenigen ihres Ehegatten umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen. An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situa- tion dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer die Verhältnisse sind. Verweigert ein Gesuchsteller die zur Beurteilung seiner aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben und Belege, so kann die Behörde die Mittellosigkeit verneinen (Urteil des BGer 5A_36/2013 vom 22. Februar 2013, E.3.3 mit weiteren Hinweisen). Dieselbe Mitwir- kungspflicht gilt folgerichtig bei der Prüfung einer Rückforderung der be- vorschussten URP-Kosten. b) Beim Vermögen sind nicht nur Barmittel, sondern auch verwertbare Ver- mögensgegenstände zu berücksichtigen. Dazu gehören insbesondere Wertschriften (Sparkonti, Obligationen, Aktien usw.), Antiquitäten, Samm- lungen, Liegenschaften und rückkaufsfähige Lebensversicherungen. Er- gibt sich aus der Summe der veräusserbaren Güter und vorhandenen Barmitteln ein den Notgroschen übersteigender Betrag, ist dieser für die Prozessfinanzierung heranzuziehen. Vorliegend hat die Vorinstanz in der dem Entscheid beigelegten Berechnung der Vermögens- und Erwerbs-
- 17 - verhältnisse dargelegt, dass aufgrund des vorhandenen liquiden Vermö- gens des Beschwerdeführers von Fr. 34'267.75 und seiner Ehefrau von Fr. 38'905.20 sowie der Liegenschaften in Y._____ und X._____ genü- gend finanzielle Mittel vorhanden seien, um die bevorschussten URP- Kosten zurückzuzahlen. Hiergegen macht der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 28. August 2017 geltend, dass die Vorinstanz zu Unrecht da- von ausgegangen sei, dass sich sein Netto-Vermögen auf Fr. 561'262.-- belaufe. An der Liegenschaft in Y._____ habe seine Ehefrau Fr. 170'000.-
- aus ihrer Erbschaft zur Finanzierung der Liegenschaft geleistet, weshalb sein Anteil daran lediglich Fr. 178'500.-- betragen würde. Er verfüge zwar über 60 Aktien, welche beim derzeitigen Verkaufserlös rund Fr. 4'125.-- ergeben würden. Der Betrag von Fr. 26'725.-- stehe entgegen der Aus- führungen der Beschwerdegegnerin nicht mit diesen Aktien im Zusam- menhang, sondern sei eine kleine Ersparnis aus der Erbschaft. Bezüglich der Aktienanlagen habe bereits das Bezirksgericht Imboden festgehalten, dass in dieser Form gebundene Mittel bei der Vermögensberechnung nicht zu berücksichtigen seien. Schliesslich verfüge er über liquide Mittel von Fr. 26'750.--, wovon bei der Rückzahlung der URP-Kosten lediglich Fr. 10'850.90 übrig bleiben würden. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass bei der Berechnung der Rückforderung der bevorschussten URP- Kosten dieselben Grundsätze wie bei der Prüfung eines URP-Gesuchs zu gelten haben, müsse der vom Bezirksgericht Imboden festgelegte Not- groschen von Fr. 20'000.-- bis Fr. 30'000.-- auch im vorliegenden Verfah- ren in diesem Umfang berücksichtigt werden. Demnach wäre der dem Beschwerdeführer zu belassende Notgroschen nach Rückzahlung der bevorschussten URP-Kosten nicht mehr vorhanden. c) Der Beschwerdeführer hält richtigerweise fest, dass die Frage ob und in welchem Umfang ein Rückforderungsanspruch gegeben ist, nach den gleichen Grundsätzen zu prüfen ist, wie wenn die gleiche Partei ein Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege stellen würde. Daraus kann aber
- 18 - nicht geschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer ein Notgroschen in derselben Höhe zu belassen ist, wie es bei der Erteilung der URP fest- gestellt wurde. Der Verfügung des Bezirksgerichts Imboden vom 10. Mai 2010 kommt nämlich für die Rückforderung der URP-Kosten keine ei- genständige Bedeutung zu. Selbst wenn damals grosszügigere Massstä- be angewandt wurden, gilt es bei einer allfälligen Rückforderung der un- entgeltlichen Rechtspflegekosten zu prüfen, ob der URP-Partei im Zeit- punkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung bzw. der Prüfung der- selben durch die Rechtsmittelinstanz nach geltendem Recht und gelten- der Praxis die unentgeltliche Rechtspflege hätte gewährt werden müssen. Überdies wurde in besagter Verfügung des Bezirksgerichts Imboden der zu belassende Notgroschen für die Gesamtfamilie auf Fr. 20'000-- bis Fr. 30'000.-- festgelegt und somit nicht bloss dem Beschwerdeführer in dieser Höhe zugesprochen. Nach ständiger Praxis ist der Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung subsidiär zur familienrechtlichen Unterstüt- zungs- bzw. Beistandspflicht der Ehegatten (BGE 85 I 1 E.3; jüngste Ur- teile des BGer 5A_928/2016 vom 22. Juni 2017 E.8; 5A_315/2016 vom
7. Februar 2017 E.11). Aus den eherechtlichen Pflichten ergibt sich näm- lich, dass der leistungsfähige Ehegatte seinem bedürftigen Partner im Rahmen des Möglichen Prozesskostenvorschüsse (sog. provisio ad litem) leisten muss, unabhängig davon, ob das Einkommen und/oder Vermögen des prozesskostenvorschusspflichtigen Ehegatten güterrechtlich seinem Eigengut, seiner Errungenschaft oder dem Gesamtgut zuzuordnen ist. Demnach sind für die Prüfung der Rückzahlung der bevorschussten URP- Kosten die Mittel des Beschwerdeführers sowie die Mittel der von ihm ge- genüber unterstützungspflichtigen Person bzw. seiner Ehefrau massge- blich, denn die eheliche Beistandspflicht umfasst nicht nur den Lebensun- terhalt des anderen Ehegatten, sondern darüber hinaus auch andere Be- dürfnisse, insbesondere den Rechtsschutz (BGE 85 I 1 E.3 mit Hinwei- sen). Nach dem Gesagten spielt es somit keine Rolle, ob die Ehefrau des Beschwerdeführers zur Finanzierung der Liegenschaft in Y._____
- 19 - Fr. 170'000.-- aus ihrer Erbschaft geleistet hat oder nicht, da infolge der eherechtlichen Beistandspflicht eine Trennung der Vermögenswerte zwi- schen den Ehepartnern für die Beurteilung der Rückzahlung der bevor- schussten Kosten nicht angebracht ist. Stellt man dennoch auf diese Aus- sagen des Beschwerdeführers ab, ohne das hierzu Belege eingereicht wurden, verfügt der Beschwerdeführer über ein Netto-Vermögen von Fr. 208'850.--, bestehend aus dem Anteil des Beschwerdeführers an der Liegenschaft in Y._____, seinen Aktien und den Ersparnissen aus Erb- schaft (vgl. hierzu Replik des Beschwerdeführers, Beilage A.3). Bei den Aktien, welche nach Angaben des Beschwerdeführers einen Verkaufser- lös von Fr. 4'125.-- aufweisen, ist die Liquidierbarkeit sehr hoch, da diese täglich an der Börse verkauft werden können. Die angebliche Aussage des Bezirksgerichts Imboden, dass die Aktien nicht leicht verwertbar sei- en und daher bei der Überprüfung der URP-Berechtigung nicht zu berücksichtigen wären, ist somit offensichtlich falsch. Schliesslich sollten Personen, die in Aktienanlagen investieren, bei einem Gesuch um URP nicht besser gestellt sein als andere. Demnach sind die Aktienanlagen entgegen der Meinung des Beschwerdeführers bei den finanziellen Mit- teln zu berücksichtigen. Anders würde sich die Situation darstellen, würde es sich nicht um börsenkotierte Aktien handeln, wie z.B. Aktien eines ei- genen Familienbetriebs. Bei der Rückerstattung der durch den Kanton bevorschussten URP-Kosten in Höhe von Fr. 15'874.10 würden ihm wei- terhin Wertschriften und Guthaben in Höhe von Fr. 15'000.90 verbleiben, weshalb es sich erübrigt die Zumutbarkeit einer allfälligen Erhöhung der Hypothek oder der Veräusserung der Liegenschaft in Y._____ zu prüfen. Selbst wenn der Notgroschen für den Beschwerdeführer höher als Fr. 10'000.-- anzusetzen wäre, reicht dieser Betrag vor dem Hintergrund des finanziellen Polsters seiner Ehefrau und der ehelichen Beistands- pflicht für den Fall unvorhergesehener Sonderausgaben aus. Das Vermö- gen der Ehefrau aus Wertschriften beläuft sich auf Fr. 38'905.20 und da- neben verfügt sie über ein Vermögen in Liegenschaften in Höhe von
- 20 - Fr. 948'000.-- (vgl. hierzu Replik des Beschwerdeführers, Beilage A.3). Aus den Akten ergibt sich zudem nichts, woraus sich eine Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Ehefrau, ihrer Beistandspflicht nachzukommen, ergeben würde. Aufgrund dieser Feststellung kann vorliegend auf eine Überprüfung der Einkommensverhältnisse verzichtet werden. 7. Zusammenfassend lässt sich nach dem Gesagten festhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht eine Rückerstattung der bevorschussten Gelder von insgesamt Fr. 15'874.10 verfügte. Die Beschwerdegegnerin hätte sogar mit Blick auf die zuvor geschilderte Vermögenssituation des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau die Rückzahlung der bevor- schussten Kosten mittels Einmalzahlung verfügen dürfen. Indem sie dem Beschwerdeführer aber die Möglichkeit der Ratenzahlung gewährt hat, war sie äusserst grosszügig. Das Verwaltungsgericht ist jedoch an die An- träge der Parteien gebunden (Art. 56 Abs. 1 VRG) und die Beschwerde- gegnerin hat keine reformatio in peius beantragt. Daher bleibt es bei den verfügten Ratenzahlungen. Der angefochtene Entscheid erweist sich nach dem Gesagten als rechtmässig, und die Beschwerde ist abzuwei- sen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrenskosten gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten des Beschwerdeführers. Eine aus- sergerichtliche Entschädigung steht der Beschwerdegegnerin gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG nicht zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungs- kreis obsiegte. Demnach erkennt das Gericht:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
- Die Gerichtskosten, bestehend - 21 - - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 410.-- zusammen Fr. 1‘910.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung die- ses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 17 72
3. Kammer Vorsitz Racioppi RichterIn Moser, Audétat Aktuarin ad hoc Muratovic URTEIL vom 10. April 2018 in der Streitsache A._____, vertreten durch MLaw Selina Adank, Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend unentgeltliche Rechtspflege (Rückerstattung)
- 2 - 1. Mit Verfügung vom 10. Mai 2010 und 28. Oktober 2011 bewilligte das Bezirksgericht Imboden A._____ im Rahmen eines erbrechtlichen Verfah- rens die unentgeltliche Rechtspflege. Das genannte Verfahren ist mit Ab- schreibungsentscheid vom 6. März 2012, mitgeteilt am 6. März 2012, ab- geschlossen worden. Dabei wurden die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 3'600.-- den Parteien zu je 1/3 auferlegt. Die ausseramtlichen Kosten wurden wettgeschlagen. Die auf A._____ anfallenden Gerichts- und An- waltskosten von insgesamt Fr. 15'874.10 wurden vom Kanton Graubün- den, zu dessen Lasten – unter dem Vorbehalt des Rückforderungsrechts
– die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden war, nach Rechtskraft des Entscheides übernommen. 2. Die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden traf im März 2017 Ab- klärungen zwecks einer Rückforderung der vom Kanton im Bereich der unentgeltlichen Rechtspflege (URP) bevorschussten Kosten. Diese erga- ben, dass A._____ gemäss Steuerveranlagung des Jahres 2014 über ein steuerbares Einkommen von Fr. 56'100.-- sowie ein steuerbares Vermö- gen von Fr. 187'600.-- verfügte. Mit Schreiben vom 5. April 2017 wurde A._____ dazu aufgefordert, seine aktuellen finanziellen Verhältnisse mit- tels eines Erhebungsformulars und weiteren Nachweisen offenzulegen. Fälschlicherweise ging die Steuerverwaltung von bevorschussten Kosten in Höhe von Fr. 27'104.20 aus, weshalb sie A._____, nach dessen Inter- vention, am 13. April 2017 ein neues Schreiben mit dem korrigierten Rückzahlungsbetrag von Fr. 15'874.10 zustellte. Weil A._____ die ihm gewährte Frist ungenutzt verstreichen liess, wurde er mit Schreiben der Steuerverwaltung vom 4. Mai 2017 erneut dazu aufgefordert, zu der in Frage stehenden Rückzahlung Stellung zu nehmen. Am 8. Mai 2017 er- suchte A._____ um Fristverlängerung, welche ihm von der Steuerverwal- tung mit Schreiben vom 8. Mai 2017 bis am 8. Juni 2017 gewährt wurde. In der Folge reichte A._____ anlässlich einer persönlichen Vorsprache bei
- 3 - der Steuerverwaltung die geforderten Unterlagen ein und erläuterte einige Punkte. 3. Mit Verfügung vom 12. Juni 2017 verlangte die Steuerverwaltung den bevorschussten Betrag von insgesamt Fr. 15'874.10 zurück. Gemäss den ermittelten Faktoren zur Berechnung des für das URP-Verfahren mass- geblichen Existenzminimums vom 8. Juni 2017 sowie den weiteren Akten lägen die Einkommens- und Vermögensverhältnisse von A._____ über dem massgeblichen Existenzminimum. Um zu verhindern, dass A._____ durch die Rückzahlung des Gesamtbetrages in Zahlungsschwierigkeiten komme, wurden ihm monatliche Ratenzahlungen à Fr. 600.-- gewährt. 4. Am Abend des 12. Juni 2017 – noch vor erhalt der Verfügung – reichte A._____ per E-Mail weitere Unterlagen für die Überprüfung der Rückzah- lungspflicht ein. 5. Schliesslich gelangte A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am
14. Juli 2017 mit Beschwerde gegen die erlassene Verfügung der Steuer- verwaltung an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und be- antragte deren Aufhebung sowie den Erlass des gesamten Rückforde- rungsbetrages von Fr. 15'874.10. Eventualiter sei die Sache zur Neufest- setzung des Rückforderungsbetrages an die Vorinstanz zurückzuweisen. Begründend führte er an, dass die am 12. Juni 2017 nachgereichten Un- terlagen seitens der Steuerverwaltung nicht mehr berücksichtigt worden seien. Seine finanzielle Situation hätte sich weder wesentlich verbessert, noch sei er in der Lage, die Kosten zurückzuzahlen ohne seinen Lebens- unterhalt zu gefährden. Er sei Firmeninhaber der Aktiengesellschaft B._____ AG und habe sich und seiner Ehefrau im Jahr 2016 je einen Mo- natslohn von Fr. 350.-- ausbezahlt. Im darauffolgenden Jahr hätten aber weder er noch seine Ehefrau einen Lohn aus dieser Tätigkeit bezogen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe im Jahr 2014 ein Mehrfamilien-
- 4 - haus (Baujahr vor 1920) in X._____ geerbt mit derzeit vier vermieteten Wohnungen. Dieses Haus sei sanierungsbedürftig und bereits im ersten Halbjahr 2017 seien Fr. 57'958.-- investiert worden. Nur so seien die Wohnungen überhaupt weiterhin vermietbar. Aufgrund des Umstandes, dass die Unterhaltskosten eines fast 100-jährigen Hauses höher als bei einer anderen Liegenschaft seien, könne man nicht einen standartmässi- gen Pauschalbetrag hierfür anrechnen. Gemeinsam mit seiner Familie bewohne der Beschwerdeführer ein eigenes Einfamilienhaus (Baujahr
1984) in Y._____. Für dieses Haus seien die Hypothekar- und Unterhalts- kosten von monatlich Fr. 865.-- zu berücksichtigen und für die Liegen- schaft in X._____ entsprechende Kosten im Umfang von Fr. 5'211.--. Des Weiteren hält der Beschwerdeführer fest, dass die Steuerverwaltung in der angefochtenen Verfügung fälschlicherweise die Nettomieteinnahmen berücksichtigt habe, weshalb dieser Betrag berichtigt werden müsse und auf Fr. 6'603.-- festzusetzen sei. Infolge der Senkung des Referenzzins- satzes, hätten die Mieter des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau be- reits Mietzinssenkungsbegehren eingereicht, weshalb es im Jahr 2017 zu Mietzinsreduktionen kommen werde. Zudem seien bei den Berufsausla- gen die Kosten für die auswärtige Verpflegung sowie das Halbtax- und Streckenabonnement der Tochter, diverse Arztauslagen und aufgrund der Erbschaft der Liegenschaft in X._____ anfallende Nachsteuern nicht berücksichtigt worden. Unter Einbezug aller relevanten Sachverhaltsele- mente ergebe die Berechnung für den Anteil des Beschwerdeführers ein monatliches Manko von Fr. 569.--. Die Steuerverwaltung habe der ange- fochtenen Verfügung somit einen unvollständigen und fehlerhaften Sach- verhalt zugrunde gelegt. Teilweise sei dies wohl darauf zurückzuführen, dass sie die Verfügung erlassen hätte, ohne die vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellten Unterlagen mit zu berücksichtigen. Damit habe die Steuerverwaltung ausserdem das rechtliche Gehör verletzt.
- 5 - 6. Mit Vernehmlassung vom 14. August 2017 beantragte die Steuerverwal- tung (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Kosten für die unentgeltliche Rechts- pflege von Fr. 15'874.10, welche vom Kanton Graubünden übernommen wurden, seien mit dem diesbezüglich ergangenen Entscheid des Bezirks- gerichts Imboden in Rechtskraft erwachsen. Aus diesem Grund könne sowohl ein Erlass als auch eine Neufestsetzung der URP-Forderung nicht Gegenstand dieses Verfahrens sein. Vorliegend sei einzig zu prüfen, ob und mit welchen Zahlungsmodalitäten die bevorschussten URP-Kosten vom Beschwerdeführer zurückgefordert werden könnten. Daher seien die Anträge des Beschwerdeführers abzuweisen bzw. sei auf sie nicht einzu- treten. Weiter führte die Beschwerdegegnerin aus, dass sich eine Verlet- zung des rechtlichen Gehörs nicht erblicken lasse. Dem Beschwerdefüh- rer sei eine Frist bis am 8. Juni 2017 angesetzt worden, um die geforder- ten Unterlagen einzureichen. Anlässlich der persönlichen Vorsprache am
7. Juni 2017 habe er seine finanzielle Situation mündlich sowie schriftlich dargelegt und versprochen, umgehend die fehlenden Unterlagen zur indi- viduellen Prämienverbilligung (IPV) nachzureichen. Der Beschwerdefüh- rer sei ohnehin mit seinen am 12. Juni 2017 nachgereichten Unterlagen zu spät gewesen. Einerseits weil die gesetzte Frist zur Einreichung von Unterlagen bereits abgelaufen und anderseits weil die Verfügung zu die- sem Zeitpunkt bereits erlassen worden sei. Bei den nachfolgend einge- reichten Unterlagen habe es sich zudem hauptsächlich um Offerten ge- handelt und nicht um Belege über tatsächlich angefallene Kosten, wes- halb sie an der bereits erlassenen Verfügung nichts mehr hätten zu än- dern vermocht. Des Weiteren ergebe sich bereits aus der Vermögenssi- tuation des Beschwerdeführers, dass er zur Rückzahlung der bevor- schussten URP-Gelder in der Lage sei. Er weise für sich allein bereits ein Netto-Vermögen von Fr. 561'262.-- aus, wovon ein Betrag von Fr. 26'725.-- in Aktien angelegt sei, welche gut verkäuflich und damit li- quidierbar seien. Obwohl rein wertmässig das Vermögen des Beschwer-
- 6 - deführers durch eine Rückforderung der URP kaum beeinträchtigt werde, habe die Beschwerdegegnerin von einer Einmalzahlung abgesehen und monatliche Ratenzahlungen von Fr. 600.-- verfügt. Diese Ratenhöhe sei selbst dann gerechtfertigt, wenn die Beschwerdeinstanz für den Be- schwerdeführer auf einen etwas geringeren Einkommensüberschuss kommen sollte. Dass für den Beschwerdeführer hingegen ein monatliches Manko resultieren solle, sei für sie anhand der eingereichten Unterlagen nicht nachvollziehbar. Die Existenzminimumberechnung sei auf den zum Verfügungszeitpunkt bestehenden Informationen und Unterlagen durch- geführt worden. Damals habe der Beschwerdeführer keine im Raum ste- henden Mietzinsreduktionen vorgebracht. Bezüglich der geltend gemach- ten Berufs- und Arztauslagen hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass diese bereits mit dem Grundbedarf gedeckt seien. Die Letztgenannten seien teilweise auch über die Krankenkasse abgedeckt, weshalb sie nicht zusätzlich zu berücksichtigen wären. Auch noch nicht angefallene Kosten, wie beispielsweise die ins Recht gelegte Kostenschätzung einer zahnärzt- lichen Behandlung, seien nicht einzubeziehen. Die Einkünfte aus Mietein- nahmen seien inklusive Nebenkosten in die Berechnung einbezogen wor- den, weil diese so auch bei den Unterhaltskosten berücksichtigt worden seien. Bezüglich der Unterhaltskosten der Liegenschaft wird seitens der Beschwerdegegnerin festgehalten, dass zwar Investitionen getätigt wor- den seien und weiterhin getätigt werden würden, aber es nicht sein kön- ne, dass die daraus entstandenen Kosten über längere Zeit den grössten Teil der Mieteinnahmen beanspruchen würden – ausser es liege ein Re- novationsstau vor. Zudem seien Investitionen für viele künftige Jahre und würden dem Werterhalt der Immobilie dienen, weshalb sie auf die einzel- nen Jahre zu verteilen seien und folglich nicht vollumfänglich berücksich- tigt werden könnten. Zudem seien die noch nicht angefallenen Kosten auch hier nicht einzubeziehen.
- 7 - 7. In der Replik vom 28. August 2017 hielt der Beschwerdeführer im Sinne einer Präzisierung seines Rechtsbegehrens fest, es sei die Formulierung "erlassen" dahingehend zu verstehen, dass auf die Rückforderung der URP-Kosten zu verzichten sei. Weiter führte er aus, dass das Bezirksge- richt Imboden in der Verfügung vom 10. Mai 2010 festgestellt habe, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, die anfallenden Kosten zu übernehmen, zumal ihm ein Notgroschen von Fr. 20'000.-- bis Fr. 30'000.-
- zu belassen sei. Da die Prüfung ob und in welchem Umfang ein Rück- forderungsanspruch gegeben sei, nach gleichen Grundsätzen zu erfolgen habe, wie wenn dieselbe Partei ein Gesuch um URP stellen würde, müs- se die Höhe des Notgroschens auch im vorliegenden Verfahren in diesem Umfang berücksichtigt werden. Gemeinsam mit seiner Ehefrau besitze der Beschwerdeführer eine Liegenschaft in Y._____, welche einen Ver- kehrswert von Fr. 987'000.-- habe und mit einer Hypothek von Fr. 460'000.-- belastet sei. Der Vermögensanteil des Beschwerdeführers an dieser Liegenschaft belaufe sich lediglich auf Fr. 178'500.--, wobei es sich dabei um keine liquiden Mittel handle. Es sei richtig, dass der Be- schwerdeführer über 60 Aktien verfüge, der Betrag über Fr. 26'725.-- ste- he aber in keinem Zusammenhang mit diesen Aktien. Bei diesem Betrag handle es sich um ein kleines Ersparnis aus Erbschaft. Die Aktien würden derzeit einen Verkaufserlös von rund Fr. 4'125.-- ergeben. Diesbezüglich sei in der genannten Verfügung des Bezirksgerichts Imboden festgehal- ten, dass die gebundene Mittel in Form von Aktien bei der Vermögensbe- rechnung nicht zu berücksichtigen seien, was auch in vorliegender Sache zu gelten habe. Der Beschwerdeführer verfüge demnach über liquide Mit- tel von Fr. 26'750.--, wovon bei Rückzahlung der URP-Kosten lediglich Fr. 10'850.90 übrig bleiben würden. 8. Mit Duplik vom 12. September 2017 hielt die Beschwerdegegnerin an ihren Anträgen und Ausführungen vollumfänglich fest.
- 8 - Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Be- weismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Rückforderungsverfü- gung der Beschwerdegegnerin vom 11. August 2017. Gemäss Art. 12 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung (EGzZPO; BR 320.100) bzw. Art. 77 Abs. 2 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) können Entscheide bezüglich Rückforderung von bevorschussten Kosten innert 30 Tagen seit Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubün- den angefochten werden. Die angefochtene Verfügung, welche nach dem Gesagten ein zulässiges Anfechtungsobjekt darstellt, ist mit dem 12. Juni 2017 datiert, soll aber erst am 13. Juni 2017 um 16:07 Uhr bei der Post aufgegeben worden sein und konnte dem Beschwerdeführer schliesslich am 14. Juni 2017 zugestellt werden (vgl. Auszug Track & Trace in den beschwerdeführerischen Akten [Bf-act. 2]). Die gesetzliche Beschwerde- frist ist durch den Eingang der Beschwerde am 18. Juli 2017 (Poststempel
14. Juli 2017) beim Verwaltungsgericht jedenfalls eingehalten, was auch unbestritten ist. Die weiteren Formvorschriften wurden ebenfalls eingehal- ten. Ausserdem ist der Beschwerdeführer als Adressat der angefochtenen Verfügung von dieser berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung und Änderung auf (Art. 50 VRG). Auf die Beschwerde ist damit einzutreten.
2. a) Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) garantiert den Partei- en das Recht, gehört zu werden. Dieser Anspruch ist formeller Natur (BGE 137 I 195 E.2.2; PVG 2011 Nr. 31 E.2a), weshalb die Rüge der Ver-
- 9 - letzung dieses Anspruchs vorweg, nämlich vor den sich stellenden mate- riellen Fragen zu prüfen ist. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist das Recht der Parteien, in einem vor einer Verwaltungs- oder Justizbehörde geführten Verfahren mit ihrem Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allge- meines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, N. 1002). Für das Verfahren in Verwaltungs- und Verfassungssachen vor den kan- tonalen Verwaltungs- und Gerichtsbehörden wiederholt und gewährleistet Art. 16 VRG den Anspruch auf das rechtliche Gehör. Demnach hat, so Art. 16 Abs. 1 VRG, die Behörde den von einem Entscheid Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben. Wird eine Verletzung des Gehörsanspruchs festgestellt, muss der ange- fochtene Entscheid grundsätzlich aufgehoben werden ohne Rücksicht auf die Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst (BGE 137 I 195 E.2.2 mit Hinweisen; PVG 2011 Nr. 31 E.2a). b) In seiner Beschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und bringt vor, dass der rechtserhebliche Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt worden sei. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs erblickt er namentlich im Umstand, dass die Be- schwerdegegnerin die Verfügung bereits vor Erhalt der zusätzlichen Un- terlagen erlassen habe, obwohl er sich weitere Eingaben vorbehalten hät- te. Demnach seien die am 12. Juni 2017 eingereichten Unterlagen in der Verfügung unberücksichtigt geblieben. Folglich seien wesentliche Fakto- ren bei der Berechnung des Existenzminimums nicht berücksichtigt wor- den, weshalb diese Mängel aufweise. Die Beschwerdegegnerin stellt sich in ihrer Beschwerdeantwort dagegen auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Vortritts vom 7. Juni 2017 sehr detaillierte Unterlagen vorgelegt habe, woraufhin
- 10 - sie sich genügend dokumentiert sah und die Verfügung am 12. Juni 2017 erlassen werden konnte. Zudem sei die am 8. Juni 2017 ablaufende Ein- gabefrist durch den persönlichen Vortritt des Beschwerdeführers tags da- vor wahrgenommen worden. Obschon die IPV Entscheide weiterhin ge- fehlt hätten, habe es nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers gereicht, wenn sie diese Belege auf der Einnahmeseite nicht einverlangt habe und sich mit den vorgebrachten Angaben begnügte. Bei den nachfolgend ein- gereichten Unterlagen habe es sich zudem hauptsächlich um Offerten gehandelt und nicht um Belege über tatsächlich angefallene Kosten, wes- halb sie an der bereits erlassenen Verfügung nichts mehr hätten zu än- dern vermocht. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs lasse sich nicht erblicken. c) Aus den Verfahrensakten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer vor Versand der Verfügung am 12. Juni 2017 nachts weitere Unterlagen ein- gereicht hat. Die Beschwerdegegnerin habe diese nicht mehr berücksich- tigen können, weil der am 13. Juni 2017 schliesslich versandten Ent- scheid bereits am 12. Juni 2017 der internen Post übergeben worden sei. Die Frage, ob die Beschwerdegegnerin im Hinblick darauf, dass der Be- schwerdeführer anlässlich der persönlichen Vorsprache vom 7. Juni 2017 versprach, die fehlenden Unterlagen umgehend nachzureichen, mit dem Erlass der Verfügung zuwarten hätte müssen, kann – wie nachfolgend aufgezeigt wird – offen bleiben. d) Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Gehörsverletzung ausnahmsweise geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelin- stanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Heilung des Mangels auszugehen, wenn die Rückweisung der Sa-
- 11 - che an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu un- nötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleich- gestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beur- teilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_184/2016 vom 14. November 2016 E.2.4.1; BGE 138 II 77 E.4.3, BGE 137 I 195 E.2.3.2, BGE 136 V 117 E.4.2.2.2). Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 5. April 2017 und vom
13. April 2017 sowie vom 4. Mai 2017 über die Prüfung der Rückforde- rung der bevorschussten URP-Kosten informiert und gleichzeitig dazu aufgefordert, das eigens hierfür vorgesehen Erhebungsformular und wei- tere Nachweise bzw. Belege einzureichen. Damit wurde ihm grundsätzlich die Möglichkeit gegeben, sich zur Sache zu äussern und seine Mitwir- kungsrechte wahrzunehmen, von welcher der Beschwerdeführer schliess- lich am 7. Juni 2017 Gebrauch gemacht hat. Um eine von vorherein nicht heilbare besonders schwerwiegende Verletzung kann es sich somit im vorliegenden Fall nicht handeln. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass das angerufene Gericht über die volle Kognition in Sach- und Rechtsfragen verfügt. Daher kann die Gehörsverletzung im Verwaltungsgerichtsverfah- ren geheilt werden, zumal der Beschwerdeführer selbst nach der Ver- nehmlassung der Beschwerdegegnerin zu den neuen Unterlagen an der Beschwerde festgehalten hat. Ausgehend davon ist es insgesamt ge- rechtfertigt, eine allfällige Gehörverletzung im Rahmen des vorliegenden Verfahrens als geheilt zu betrachten.
3. a) In der Beschwerde vom 14. Juli 2017 beantragt der Beschwerdeführer Folgendes: "1. Die angefochtene Verfügung vom 12. Juni 2017 sei aufzuheben und der gesamte Rückforderungsbetrag von Fr. 15'874.10 zu erlassen.
2. Eventualiter sei die Sache zur Neufestsetzung des Rückforderungsbetrages an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. […]"
- 12 - Mit der Begründung, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ein- zig und allein die Frage sei, ob und mit welchen Zahlungsmodalitäten die vom Kanton bevorschussten Kosten vom Beschwerdeführer zurückgefor- dert werden könnten, und nicht etwa ein Erlass oder Neufestsetzung der URP-Forderung, beantragte die Beschwerdegegnerin mit Vernehmlas- sung vom 14. August 2018, es seien die Anträge des Beschwerdeführers von vornherein abzuweisen bzw. darauf nicht einzutreten. In der Replik vom 28. August 2017 bestritt der Beschwerdeführer diese Ausführungen der Beschwerdegegnerin und hielt im Sinne einer Präzisierung seines Rechtsbegehrens fest, dass die Formulierung "der gesamte Rückforde- rungsbetrag von Fr. 15'874.10 zu erlassen" so zu verstehen sei, dass auf die Rückforderung der URP-Kosten zu verzichten sei. Es ist in der Folge zu prüfen, ob auf die Beschwerde einzutreten ist. b) Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand der angefochtenen Verfügung war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die erstinstanzlich verfügen- de Behörde nicht entschieden hat und über die sie auch nicht entscheiden musste, darf die zweite Instanz nicht beurteilen, weil sie dadurch die funk- tionelle Zuständigkeit der ersten Instanz missachten würden (Urteil des BGer 1A.352/1999 vom 12. Juli 2000 E. 3.a mit Hinweisen). Der Streitge- genstand darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert werden, er kann sich also höchstens verengen und um nicht streitige Punkte reduzieren, nicht aber ausweiten (Urteil des BGer 2A.121/2004 vom 16. März 2005 E.2.1 sowie 2C_642/2007 vom
3. März 2008 E.2.2; statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-1501/2006 vom 6. November 2008 E.1.4.1 mit Hinweisen; MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge- richt, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.208). Sämtliche Begehren und Eventualbegeh- ren müssen in der Beschwerde gestellt werden, erst in der Replik bean- tragte Varianten sind unzulässig und es ist darauf nicht einzutre-
- 13 - ten (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a. a. O., Rz. 2.215). Zulässig ist es je- doch, die Rechtsbegehren nach Ablauf der Beschwerdefrist nachträglich zu präzisieren (vgl. BGE 133 II 30 E.2; Urteil des BVGer A 8435/2007 vom 4. August 2008 E.3.1). c) Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer sein Rechtsbegehren Nr. 1 mit seiner Replik vom 28. August 2017 umformuliert, was er als Prä- zisierung bezeichnete. In der Beschwerde wird klar und deutlich das Be- gehren gestellt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der ge- samte Rückforderungsbetrag zu erlassen. Entgegen der Ansicht des Be- schwerdeführers, handelt es sich bei der Umformulierung in der Replik nicht um eine Präzisierung, sondern um eine Abänderung des Rechtsbe- gehrens, wird doch neu beantragt, dass auf die Rückforderung der URP- Kosten zu verzichten sei. Dieses Begehren wurde erst nach Ablauf der Beschwerdefrist und damit verspätet vorgebracht, weshalb darauf nach- folgend nicht einzutreten ist. Zu behandeln ist demgegenüber der Eventu- alantrag des Beschwerdeführers, es sei die angefochtene Verfügung auf- zuheben und eventualiter die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. An diesen Anträgen hielt der Beschwerdeführer bis zum Abschluss des Schriftenwechsels unverändert fest. Insofern ist auf die Beschwerde einzutreten. 4. Weiter streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht zur Rückerstattung der im Rahmen des erbrechtlichen Verfahrens vom Kan- ton bevorschussten Kosten verpflichtet wurde. Bei der Prüfung ist auf den Sachverhalt im Urteilszeitpunkt abzustellen, sofern sich zwischen Ent- scheid durch die Vorinstanz und Urteilszeitpunkt der Sachverhalt und so- mit die Entscheidgrundlage in massgeblichem Ausmass geändert hat. Dies ergibt sich aus der im Verwaltungsgerichtsverfahren geltenden Offi- zialmaxime und des Untersuchungsgrundsatzes. Wobei Letzteres im Rechtsmittelverfahren durch die Mitwirkungspflicht stark relativiert wird
- 14 - (Art. 11 Abs. 2 VRG). Sofern daher die beschwerdeführende Partei nicht geltend macht, der Sachverhalt habe sich seit Erlass der angefochtenen Verfügung massgeblich verändert, kann sich das Gericht – sofern in den Akten auch sonst keine offensichtlichen Anhaltspunkte für eine derartige Änderung vorliegen – auf den von der Vorinstanz festgestellten Sachver- halt stützen. Im vorliegenden Fall macht weder der Beschwerdeführer ei- ne massgebliche Veränderung des Sachverhalts geltend noch bestehen aus den eingereichten Unterlagen offensichtliche Anhaltspunkte für eine massgebliche Veränderung der Entscheidgrundlage zwischen der Verfü- gung durch die Beschwerdegegnerin und dem Urteilszeitpunkt. 5. Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft (BV; SR 101) statuiert einen verfassungsrechtlichen Anspruch ei- nerseits auf unentgeltliche Prozessführung und anderseits auf unentgeltli- che Verbeiständung. Ersterer betrifft die Befreiung von den Kosten für das Tätigwerden der Behörden und Gerichte und letzterer garantiert auch dem Unbemittelten einen Rechtsbeistand. Wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, hat dies aber keine definitive Übernahme der Kos- ten durch den Staat zur Folge. Gelangt die bedürftige Partei im Laufe des Verfahrens oder aufgrund des Prozessausgangs in den Besitz ausrei- chender Mittel, kann ihr die unentgeltliche Rechtspflege verweigert oder wieder entzogen werden. Im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege ausbezahlte Beträge können ferner selbst nach Erledigung des Prozes- ses zurückverlangt werden, wenn sich die wirtschaftliche Situation der Begünstigten ausreichend verbessert hat (vgl. STEFAN MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Diss. Ba- sel 2008, S. 175 f.; BGE 122 I 322 E.2c). Art. 123 Abs. 1 ZPO hält denn auch fest, dass eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Materielle Voraussetzung der Rückzahlung ist dabei eine wesentliche Verbesserung der finanziellen Verhältnisse, welche es dem einstig Mittel-
- 15 - losen erlaubt, die vom Staat vorläufig übernommenen Kosten zurückzu- zahlen, ohne dass sein Lebensunterhalt gefährdet würde. Eine derartige Verbesserung der finanziellen Verhältnisse liegt vor, falls dem Betreffen- den bei den jetzt vorliegenden finanziellen Verhältnissen die unentgeltli- che Rechtspflege nicht mehr erteilt werden könnte (MEICHSSNER, a.a.O., S. 176 f.; Urteile des Verwaltungsgerichtes Graubünden U 12 96 vom
15. Januar 2013 E.2 und U 11 12 vom 18. November 2011 E.3). Nachfol- gend gilt es zu prüfen, ob ein Gesuch des Beschwerdeführers um unent- geltliche Rechtspflege zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses bzw. im heutigen Zeitpunkt immer noch hätte bewilligt werden können. Ist dies der Fall, wäre die vorliegend strittige Rückforderung unzulässig. Haben sich die Vermögens- und Einkommensverhältnisse seit der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege jedoch nachweislich verbessert und würde diese zu diesem Zeitpunkt nicht mehr gewährt werden, besteht eine ge- setzliche Rückforderungspflicht (HÄFELIN/ HALLER/ KELLER/ TURNHERR, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, N. 841).
6. a) Vorab ist das Vermögen des Beschwerdeführers zu ermitteln. Sind genü- gend liquide Mittel vorhanden, erübrigt sich die Berechnung des zivilpro- zessualen Notbedarfs. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann einem Gesuchsteller, der über Vermögen verfügt, zugemutet wer- den, dieses zur Finanzierung des Prozesses zu verwenden, soweit es ei- nen angemessenen Vermögensfreibetrag, den sogenannten "Notgro- schen", übersteigt (Urteil des BGer 9C_874/2008 vom 11. Februar 2009 E.2.2.2). Dieser Freibetrag bzw. "Notgroschen", welchem der Charakter einer Notreserve für laufende und künftige Bedürfnisse zukommt, be- stimmt sich bei der unentgeltlichen Rechtspflege nicht anhand einer all- gemein gültigen Pauschale, sondern ist unter Würdigung der konkreten Umstände zu bemessen, wobei insbesondere den Faktoren Alter und Ge- sundheit Rechnung getragen wird. Es wäre unverhältnismässig, vom Ge-
- 16 - suchsteller für einen normalen Prozess die Zerstörung seiner wirtschaftli- chen Basis zu verlangen und ihn dadurch in die Sozialhilfeabhängigkeit abzudrängen. In der Lehre wird dabei die Auffassung vertreten, dass im Normalfall von einem verfassungsrechtlich gebotenen Freibetrag zwi- schen Fr. 10'000.-- und Fr. 15'000.-- auszugehen ist, wobei ein "Notgro- schen" von über Fr. 20'000.-- nur in besonderen Fällen in Frage kommt (DANIEL WUFFLI; Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung; Schriften zum Schweizerischen Zivilprozessrecht, Band 21; Dike Verlag; Zürich/St. Gallen 2015; N. 181; Urteil des Verwal- tungsgerichts des Kantons Graubünden U 11 12 vom 18. November 2011 E.4c und S 15 7 vom 24. September 2015 E.4b). Eine Partei, welche die unentgeltliche Rechtspflege beantragt, hat ihre Einkommens- und Vermö- gensverhältnisse und mit Blick auf die eheliche Beistandspflicht auch die- jenigen ihres Ehegatten umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen. An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situa- tion dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer die Verhältnisse sind. Verweigert ein Gesuchsteller die zur Beurteilung seiner aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben und Belege, so kann die Behörde die Mittellosigkeit verneinen (Urteil des BGer 5A_36/2013 vom 22. Februar 2013, E.3.3 mit weiteren Hinweisen). Dieselbe Mitwir- kungspflicht gilt folgerichtig bei der Prüfung einer Rückforderung der be- vorschussten URP-Kosten. b) Beim Vermögen sind nicht nur Barmittel, sondern auch verwertbare Ver- mögensgegenstände zu berücksichtigen. Dazu gehören insbesondere Wertschriften (Sparkonti, Obligationen, Aktien usw.), Antiquitäten, Samm- lungen, Liegenschaften und rückkaufsfähige Lebensversicherungen. Er- gibt sich aus der Summe der veräusserbaren Güter und vorhandenen Barmitteln ein den Notgroschen übersteigender Betrag, ist dieser für die Prozessfinanzierung heranzuziehen. Vorliegend hat die Vorinstanz in der dem Entscheid beigelegten Berechnung der Vermögens- und Erwerbs-
- 17 - verhältnisse dargelegt, dass aufgrund des vorhandenen liquiden Vermö- gens des Beschwerdeführers von Fr. 34'267.75 und seiner Ehefrau von Fr. 38'905.20 sowie der Liegenschaften in Y._____ und X._____ genü- gend finanzielle Mittel vorhanden seien, um die bevorschussten URP- Kosten zurückzuzahlen. Hiergegen macht der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 28. August 2017 geltend, dass die Vorinstanz zu Unrecht da- von ausgegangen sei, dass sich sein Netto-Vermögen auf Fr. 561'262.-- belaufe. An der Liegenschaft in Y._____ habe seine Ehefrau Fr. 170'000.-
- aus ihrer Erbschaft zur Finanzierung der Liegenschaft geleistet, weshalb sein Anteil daran lediglich Fr. 178'500.-- betragen würde. Er verfüge zwar über 60 Aktien, welche beim derzeitigen Verkaufserlös rund Fr. 4'125.-- ergeben würden. Der Betrag von Fr. 26'725.-- stehe entgegen der Aus- führungen der Beschwerdegegnerin nicht mit diesen Aktien im Zusam- menhang, sondern sei eine kleine Ersparnis aus der Erbschaft. Bezüglich der Aktienanlagen habe bereits das Bezirksgericht Imboden festgehalten, dass in dieser Form gebundene Mittel bei der Vermögensberechnung nicht zu berücksichtigen seien. Schliesslich verfüge er über liquide Mittel von Fr. 26'750.--, wovon bei der Rückzahlung der URP-Kosten lediglich Fr. 10'850.90 übrig bleiben würden. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass bei der Berechnung der Rückforderung der bevorschussten URP- Kosten dieselben Grundsätze wie bei der Prüfung eines URP-Gesuchs zu gelten haben, müsse der vom Bezirksgericht Imboden festgelegte Not- groschen von Fr. 20'000.-- bis Fr. 30'000.-- auch im vorliegenden Verfah- ren in diesem Umfang berücksichtigt werden. Demnach wäre der dem Beschwerdeführer zu belassende Notgroschen nach Rückzahlung der bevorschussten URP-Kosten nicht mehr vorhanden. c) Der Beschwerdeführer hält richtigerweise fest, dass die Frage ob und in welchem Umfang ein Rückforderungsanspruch gegeben ist, nach den gleichen Grundsätzen zu prüfen ist, wie wenn die gleiche Partei ein Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege stellen würde. Daraus kann aber
- 18 - nicht geschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer ein Notgroschen in derselben Höhe zu belassen ist, wie es bei der Erteilung der URP fest- gestellt wurde. Der Verfügung des Bezirksgerichts Imboden vom 10. Mai 2010 kommt nämlich für die Rückforderung der URP-Kosten keine ei- genständige Bedeutung zu. Selbst wenn damals grosszügigere Massstä- be angewandt wurden, gilt es bei einer allfälligen Rückforderung der un- entgeltlichen Rechtspflegekosten zu prüfen, ob der URP-Partei im Zeit- punkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung bzw. der Prüfung der- selben durch die Rechtsmittelinstanz nach geltendem Recht und gelten- der Praxis die unentgeltliche Rechtspflege hätte gewährt werden müssen. Überdies wurde in besagter Verfügung des Bezirksgerichts Imboden der zu belassende Notgroschen für die Gesamtfamilie auf Fr. 20'000-- bis Fr. 30'000.-- festgelegt und somit nicht bloss dem Beschwerdeführer in dieser Höhe zugesprochen. Nach ständiger Praxis ist der Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung subsidiär zur familienrechtlichen Unterstüt- zungs- bzw. Beistandspflicht der Ehegatten (BGE 85 I 1 E.3; jüngste Ur- teile des BGer 5A_928/2016 vom 22. Juni 2017 E.8; 5A_315/2016 vom
7. Februar 2017 E.11). Aus den eherechtlichen Pflichten ergibt sich näm- lich, dass der leistungsfähige Ehegatte seinem bedürftigen Partner im Rahmen des Möglichen Prozesskostenvorschüsse (sog. provisio ad litem) leisten muss, unabhängig davon, ob das Einkommen und/oder Vermögen des prozesskostenvorschusspflichtigen Ehegatten güterrechtlich seinem Eigengut, seiner Errungenschaft oder dem Gesamtgut zuzuordnen ist. Demnach sind für die Prüfung der Rückzahlung der bevorschussten URP- Kosten die Mittel des Beschwerdeführers sowie die Mittel der von ihm ge- genüber unterstützungspflichtigen Person bzw. seiner Ehefrau massge- blich, denn die eheliche Beistandspflicht umfasst nicht nur den Lebensun- terhalt des anderen Ehegatten, sondern darüber hinaus auch andere Be- dürfnisse, insbesondere den Rechtsschutz (BGE 85 I 1 E.3 mit Hinwei- sen). Nach dem Gesagten spielt es somit keine Rolle, ob die Ehefrau des Beschwerdeführers zur Finanzierung der Liegenschaft in Y._____
- 19 - Fr. 170'000.-- aus ihrer Erbschaft geleistet hat oder nicht, da infolge der eherechtlichen Beistandspflicht eine Trennung der Vermögenswerte zwi- schen den Ehepartnern für die Beurteilung der Rückzahlung der bevor- schussten Kosten nicht angebracht ist. Stellt man dennoch auf diese Aus- sagen des Beschwerdeführers ab, ohne das hierzu Belege eingereicht wurden, verfügt der Beschwerdeführer über ein Netto-Vermögen von Fr. 208'850.--, bestehend aus dem Anteil des Beschwerdeführers an der Liegenschaft in Y._____, seinen Aktien und den Ersparnissen aus Erb- schaft (vgl. hierzu Replik des Beschwerdeführers, Beilage A.3). Bei den Aktien, welche nach Angaben des Beschwerdeführers einen Verkaufser- lös von Fr. 4'125.-- aufweisen, ist die Liquidierbarkeit sehr hoch, da diese täglich an der Börse verkauft werden können. Die angebliche Aussage des Bezirksgerichts Imboden, dass die Aktien nicht leicht verwertbar sei- en und daher bei der Überprüfung der URP-Berechtigung nicht zu berücksichtigen wären, ist somit offensichtlich falsch. Schliesslich sollten Personen, die in Aktienanlagen investieren, bei einem Gesuch um URP nicht besser gestellt sein als andere. Demnach sind die Aktienanlagen entgegen der Meinung des Beschwerdeführers bei den finanziellen Mit- teln zu berücksichtigen. Anders würde sich die Situation darstellen, würde es sich nicht um börsenkotierte Aktien handeln, wie z.B. Aktien eines ei- genen Familienbetriebs. Bei der Rückerstattung der durch den Kanton bevorschussten URP-Kosten in Höhe von Fr. 15'874.10 würden ihm wei- terhin Wertschriften und Guthaben in Höhe von Fr. 15'000.90 verbleiben, weshalb es sich erübrigt die Zumutbarkeit einer allfälligen Erhöhung der Hypothek oder der Veräusserung der Liegenschaft in Y._____ zu prüfen. Selbst wenn der Notgroschen für den Beschwerdeführer höher als Fr. 10'000.-- anzusetzen wäre, reicht dieser Betrag vor dem Hintergrund des finanziellen Polsters seiner Ehefrau und der ehelichen Beistands- pflicht für den Fall unvorhergesehener Sonderausgaben aus. Das Vermö- gen der Ehefrau aus Wertschriften beläuft sich auf Fr. 38'905.20 und da- neben verfügt sie über ein Vermögen in Liegenschaften in Höhe von
- 20 - Fr. 948'000.-- (vgl. hierzu Replik des Beschwerdeführers, Beilage A.3). Aus den Akten ergibt sich zudem nichts, woraus sich eine Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Ehefrau, ihrer Beistandspflicht nachzukommen, ergeben würde. Aufgrund dieser Feststellung kann vorliegend auf eine Überprüfung der Einkommensverhältnisse verzichtet werden. 7. Zusammenfassend lässt sich nach dem Gesagten festhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht eine Rückerstattung der bevorschussten Gelder von insgesamt Fr. 15'874.10 verfügte. Die Beschwerdegegnerin hätte sogar mit Blick auf die zuvor geschilderte Vermögenssituation des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau die Rückzahlung der bevor- schussten Kosten mittels Einmalzahlung verfügen dürfen. Indem sie dem Beschwerdeführer aber die Möglichkeit der Ratenzahlung gewährt hat, war sie äusserst grosszügig. Das Verwaltungsgericht ist jedoch an die An- träge der Parteien gebunden (Art. 56 Abs. 1 VRG) und die Beschwerde- gegnerin hat keine reformatio in peius beantragt. Daher bleibt es bei den verfügten Ratenzahlungen. Der angefochtene Entscheid erweist sich nach dem Gesagten als rechtmässig, und die Beschwerde ist abzuwei- sen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrenskosten gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten des Beschwerdeführers. Eine aus- sergerichtliche Entschädigung steht der Beschwerdegegnerin gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG nicht zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungs- kreis obsiegte. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Gerichtskosten, bestehend
- 21 -
- aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.--
- und den Kanzleiauslagen von Fr. 410.-- zusammen Fr. 1‘910.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung die- ses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]